Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (ALB) der WDI AG
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Januar 2021

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Artikel 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend: „ALB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der WDI AG (nachfolgend: „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die ALB gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Darüber hinaus gelten sie entsprechend bei Werk- und Dienstleistungen.
  2. Diese ALB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen ALB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an.
  3. Diese ALB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese ALB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen ALB.
  5. Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese ALB hinaus zustehen, bleiben grundsätzlich unberührt.
  6. Die Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version dieser ALB ist bei Auslegungsfragen und im Falle von Streitigkeiten maßgebend.

Artikel 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entsprechendes Angebot durch Übersendung einer Bestellung an den Verkäufer anzunehmen. Alle Angaben und Beschreibungen in Broschüren, Katalogen und Prospekten, die Präsentation von Waren im E-Commerce als auch in üblichen anderen werblichen Medien, sind dafür gedacht, dem Käufer einen Überblick über das Warenangebot zu verschaffen. Sie werden nicht Gegenstand des Vertrages.
  2. Bestellungen des Käufers sind grundsätzlich verbindlich. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung, Lieferung der bestellten Ware, Rechnungsstellung oder Ausführung der Leistung.
  3. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags, die Auslieferung der bestellten Ware an den Käufer.
  4. Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen bzw. den Erhalt der Ware reklamieren. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
  5. Alle Bestellungen von Waren, die der Verkäufer als kein Standardprodukt oder mit dem Hinweis „NC/NR“ (nicht stornierbar/nicht returnierbar) kennzeichnet, können vom Käufer weder storniert noch zurückgegeben werden. Der Verkäufer kann die Waren auf unterschiedliche Weise als kein Standardprodukt oder „NC/NR“ (nicht stornierbar/nicht returnierbar) bezeichnen, z. B. durch Hinweis in Angeboten, Produktlisten oder Auftragsbestätigungen. Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, Bestellungen von Standardprodukten zu ändern, zu stornieren oder Liefertermine zu verschieben.
  6. Der Vertragsschluss und die Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen und erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Freigaben einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr der Waren benötigt werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren nicht in ein Land auszuführen, in welches eine Ausfuhr verboten ist.

Artikel 3 Warenbeschreibung

  1. Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer fortschreitenden technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer grundsätzlich berechtigt, entsprechend der jeweils aktuellsten Herstellerspezifikation zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer zu informieren, wenn ausschließlich der von ihm bestellte Typ verwendet werden kann und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
  2. Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Fotos, Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifikationen und Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen in jedem Fall keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar.
  3. Produktmuster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ebenfalls keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware.
  4. Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu der gelieferten Ware dienen als statistische Mittelwerte ausschließlich der Orientierung und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose.

Artikel 4 Preise und Preisanpassungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise verstehen sich netto und gelten grundsätzlich ab Werk und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und der z.Zt. der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Dies gilt nicht im Fall des Verkaufs solcher von § 13b Abs. 2 Nr. 10 des deutschen Umsatzsteuergesetzes erfassten Waren bei einer Warenbestellung mit einem Warenwert ab EUR 5.000,00, auf welche das Reverse-Charge-System Anwendung findet. Nach dem Reverse-Charge-System ist der Käufer Schuldner der Umsatzsteuer. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Klassifizierung der Waren gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG den Vorgaben des Verkäufers zu folgen. Dem Käufer kann hierzu eine Liste der betroffenen Artikel übermittelt werden.
  3. Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund vom Verkäufer nicht zu vertretener Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Ware von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Insbesondere im Falle der Allokation und einer damit verbundenen Erhöhung der Beschaffungskosten ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung im Verhältnis der durchschnittlichen Markpreiserhöhung berechtigt. Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund von Preiserhöhungen seiner Lieferanten seinerseits die Preise gegenüber seinem jeweiligen Käufer in erheblichen Maß erhöhen muss, steht dem Käufer gegebenenfalls insoweit ein Rücktrittsrecht zu. Das gilt entsprechend, wenn der Verkäufer aufgrund von Währungskursschwankungen die Ware von seinem Lieferanten zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war. Beträgt die Erhöhung des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises mehr als 10%, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen des Verkäufers bestehen.

Artikel 5 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug sofort porto- und spesenfrei zu bezahlen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
  2. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von
  3. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 25,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
  4. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Verkäuferrechte aus Artikel 10 dieser ALB bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  6. Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. Zugleich kann der Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt dem Käufer und dem Verkäufer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Waren keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Artikel 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Dies gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Kaufpreisforderung beruht.
  2. Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus dieser Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Interessen verweigern.

Artikel 7 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen

  1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk EXW (Incoterms 2020).
  2. Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn die Ware am Geschäftssitz oder Lager vom Verkäufer einer Transportperson übergeben wird oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Waren mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und -termine.
  3. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und -termine.
  4. Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als 2 Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Pandemieereignisse, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  5. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehenden Artikel 7.3 diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten oder ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  7. Der Verkäufer behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.
  8. Der Käufer darf die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  9. Gehört zum Lieferumfang Software Dritter, so gelten deren Lizenzbedingungen.

Artikel 8 Abrufaufträge

  1. Abrufaufträge (auch bekannt als Rahmenverträge oder Lieferkontrakte), bei denen der Käufer eine bestimmte Warenmenge verbindlich bestellt und diese in mehreren Teillieferungen (Abrufe) über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung möglich. Der Abrufauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten.
  2. Bei Abrufaufträgen muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abrufavis spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Käufer erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein erster Abruf durch den Käufer spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer an erfolgen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Verkäufer ist überdies berechtigt, dem Käufer den für die tatsächlich abgerufenen bzw. gelieferten Mengen gültigen Preis zu verrechnen oder nachzuberechnen.

Artikel 9 Verpackung, Versand und Gefahrübergang

  1. Wir liefern in fach- und handelsüblicher Verpackung. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
  2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer, auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
  3. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
  4. Wählt der Verkäufer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

Artikel 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs erlaubt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
  3. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
  6. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
  7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Artikel 10.1 bis 10.6 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

Artikel 11 Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkung und Haftung

  1. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten die Angaben zu Spezifikationen und Verwendung der jeweiligen Herstellerdatenblätter. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale aufweist, die vom Hersteller oder einvernehmlich für die freigegebene Verwendung in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente oder Angaben des Käufers werden nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
  2. Die gelieferte Ware ist nur für die von dem jeweiligen Hersteller in der jeweiligen Produktspezifikation bestimmten Zwecke vorgesehen. Diese Zwecke umfassen nicht den Einsatz der Ware in lebenserhaltenden bzw. -unterstützenden medizinischen Geräten, in militärischen Systemen, in atomaren Anlagen, in der Luft- und Raumfahrttechnik, in Feuerungsregelungen, in Sicherheitsausrüstungen und in Geräten oder Systemen, in denen ein Versagen oder Fehlfunktionen der Ware bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu einem außergewöhnlich hohen Sach- und/oder Vermögensschaden führen kann (im folgenden: „vorbehaltene Zwecke“), es sei denn die Verwendung der Ware für solche vorbehaltene Zwecke ist vom jeweiligen Hersteller oder vom Verkäufer ausdrücklich zugesagt. Verwendet der Käufer eine Ware ohne solche ausdrückliche Zusage dennoch für solche vorbehaltene Zwecke, so erfolgt diese Verwendung ausschließlich in alleiniger Verantwortung und auf die alleinige Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer Waren entgegen deutscher, US-amerikanischer sowie sonstiger anwendbarer nationaler EU- oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstiger Sanktionen verbotener Maßen verwendet. Der Verkäufer übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer Verwendung für nicht freigegebene, vorbehaltene bzw. verbotene Zwecke ohne vorherige ausdrückliche Zusage keine Haftung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware zu nicht freigegebenen, verbotenen bzw. vorbehaltenen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche Zusage des jeweiligen Herstellers oder des Verkäufers entstanden sind.
  3. Der Käufer ist für die Eignung und Sicherheit der Ware für eine käuferseitige Verwendung allein verantwortlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Verkäufer kann wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn er die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt und gewährleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm gedachte Verwendung selbst zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für die allein dem Käufer obliegende Analyse und Prüfung von Informationen und Empfehlungen des Verkäufers, wie auch von Herstellerangaben zur Verwendung und zu umweltgefährdenden Inhaltsstoffen der Waren, für deren Richtigkeit der Verkäufer keine Gewähr übernimmt, ebenso nicht dafür, dass die Waren keine umweltgefährdenden oder verbotenen Inhaltsstoffe oberhalb zulässiger Grenzwerte enthalten. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie, insbesondere keine Garantie für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
  4. Wird die zu liefernde Ware im Auftrag des Käufers vom Verkäufer bearbeitet, so gelten dafür die Bestimmungen in Artikel 11.1 und 11.2 entsprechend. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Fall zu einer sorgfältigen Bearbeitung entsprechend der schriftlich vereinbarten Vorgaben des Käufers ohne Verantwortlichkeit für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion und Beschaffenheit der Ware
  5. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich sorgfältig überprüft, und dem Verkäufer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren mit Produktions- und Lieferchargen schriftlich angezeigt hat. Versteckte Mängel und dazu erfolgte Kundenreklamationen hat der Käufer mit den entsprechenden Angaben unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige mit den entsprechenden Angaben, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  6. Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Für die Prüfung gelten die in den einschlägigen Standardbedingungen angegebenen Prüfbedingungen und -kriterien.
  7. Der Käufer gibt dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, Mängelrügen und dazu eventuell bereits erfolgte Maßnahmen – auch durch Dritte – zu prüfen. Er hat hierzu dem Verkäufer die beanstandeten Waren, seine betroffenen Produkte sowie zu den Beanstandungen erfolgte Kundenreklamationen und Untersuchungsberichte unverzüglich vorzulegen. Treten Mängel der Ware auf, so ist der Käufer auf Wunsch des Verkäufers hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit und die gerügten Beanstandungen durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Der Käufer hat dem Verkäufer oder seinem Vorlieferanten Gegebenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität und die Beschaffenheit der beanstandeten Waren zu prüfen.
  8. Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  9. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  10. Sofern der Verkäufer nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Verkäufer unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
  11. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB, trägt der Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, jedoch nicht für den Teil der Aufwendungen, die sich dadurch erhöht haben, dass die Ware durch den Käufer nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde, es sei denn, dass die Ware ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt war. Zudem übernimmt der Verkäufer im Zusammenhang mit der Nacherfüllung nur detailliert nachzuweisende, erforderliche Aus- und Einbaukosten mangelhafter Ware, soweit der Käufer diese nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache verbaut hat, bis zum doppelten Betrag der Auftragssumme, wenn er die Beanstandungen und Ausfälle der Ware nicht schuldhaft zu vertreten hat. Im Übrigen sind verschuldensunabhängige Nacherfüllungs- oder Rückgriffsansprüche auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen.
  12. Beruht der Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in Artikel 11.16 bestimmten Voraussetzungen Nacherfüllung und Schadensersatz verlangen.
  13. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder selbst oder durch Dritte ändert, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
  14. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht erforderlich waren bzw. nicht auch ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen gemacht hätte.
  15. Rücksendungen von mangelhaften Waren an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür beim Verkäufer bestehenden Regeln erfolgen (RMA-Verfahren). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch den Verkäufer an dessen Geschäftssitz über. Der Verkäufer ist berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorher zugeteilte RMA-Nummer abzulehnen.
  16. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung des Verkäufers für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten des Verkäufers sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Ware, und Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Käufers und seines Personals oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 100.000,00 je Schadensfall begrenzt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
  17. Die in Artikel 11.16 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  18. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt hiervon unberührt. So gelten für die Haftung des Verkäufers aus den in Artikel 11.3 genannten Gründen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere jene aus dem Produkthaftungsgesetz.
  19. Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einer Mängelrüge vom Käufer ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden.
  20. Der Verkäufer übernimmt ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.
  21. Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Käufers berechtigt.

Artikel 12 Produkthaftung

  1. Der Käufer wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
  2. Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer wird dem Verkäufer hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Ware zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
  3. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.

Artikel 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Die Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen Rechten Dritter unterliegen. Der Verkäufer ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar. Es werden dem Käufer keine Eigentums- und Nutzungsrechte eingeräumt, bis auf das Recht die Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden.
  2. Umfasst eine Lieferung Software oder sonstiges geistiges Eigentum, werden solche Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Käufer zu den Bedingungen der Urheberrechts- u. Nutzungslizenz gewährt, deren Bedingungen aus dem Lizenzvertrag ersichtlich sind, der der Software oder dem sonstigen geistigen Eigentum beigefügt ist. Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher Software oder sonstigen geistigen Eigentums in einer Weise oder zu einem Zweck, die nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind.

Artikel 14 Hersteller-Reporting, Datenschutz

  1. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer im Rahmen von branchenüblichen periodischen Reportings (z.B. POS-Reports etc.), käuferbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen verarbeitet und Herstellern/Lieferanten, auch ins Ausland, übermitteln wird.
  2. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer erhobene käuferbezogene Daten, zum Zwecke der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet bzw. dem vom Verkäufer beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt geben wird.

Artikel 15 Ausführung des Vertrages durch Tochtergesellschaften/verbundene Unternehmen

  1. Der Verkäufer kann mit ihm verbundene Unternehmen an seiner Stelle in den Vertrag mit dem Käufer eintreten lassen. Der Verkäufer wird einen solchen Eintritt nur nach Abstimmung mit dem Käufer vornehmen. Tritt ein verbundenes Unternehmen in den Vertrag mit dem Verkäufer ein, gelten diese ALB für dieses Vertragsverhältnis vollumfänglich weiter.

Artikel 16 Export, Ausfuhrkontrolle, Entsorgung

  1. Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Käufer nicht aus dem Lieferland exportiert werden
  2. Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Käufer sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken.
  3. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Käufer verpflichtet, Waren, die unter das ElektroG bzw. die BatterieG oder die VerpackungsVO fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen.
  4. Der Käufer wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern auferlegen.
  5. Der Käufer haftet dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die ihm durch die schuldhafte Nichtbeachtung der unter Artikel 16 genannten Bestimmungen durch den Käufer entstehen und stellt den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 17 Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen ALB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt – das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Artikel 18 Schlussbestimmungen

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  3. Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).